Glossar
Das Schweizer Vorsorgesystem besteht aus drei Säulen. Die AHV, eine obligatorische Volksversicherung, ist die erste Säule. Sie sichert den grundlegenden finanziellen Bedarf im Alter oder für Hinterbliebene im Todesfall.
Das Altersguthaben in der 2. Säule ist das angesparte Kapital bei Ihrer Pensionskasse. Es entsteht während des Erwerbslebens aus den Beiträgen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Das Guthaben finanziert später Ihre Rente, oder es wird ausgezahlt.
Wenn Sie nur teilweise erwerbstätig sind, vergleicht die Ausgleichskasse die Beiträge aus Ihrer Tätigkeit sowie aus Ersatzeinkommen mit jenen Beiträgen, die Sie ohne Erwerb bezahlen müssten. Bereits geleistete Beiträge werden angerechnet. Sie zahlen nur die Differenz.
Ausgleichskassen sind dezentrale Institutionen der AHV. Es gibt zwei Arten. Kantonale Ausgleichskassen: Sie sind für die Versicherten eines Kantons zuständig sowie für Unternehmen im Kanton, die keiner Verbandsausgleichskasse angehören. Verbandsausgleichskassen: Sie wurden für Betriebe bestimmter Branchen eingerichtet.
Der Bund führt zudem zwei besondere Kassen: die Eidgenössische Ausgleichskasse für das Bundespersonal und die Schweizerische Ausgleichskasse. Sie kümmert sich um Versicherte im Ausland und um die freiwillige AHV.
Die Ausgleichskasse führt für alle Versicherten ein individuelles AHV-Konto. Dort trägt sie das von den Arbeitgebern gemeldete Jahreseinkommen ein. Bei Selbstständigen und Nichterwerbstätigen berechnet die Kasse die Beiträge nach der Steuerveranlagung. Danach trägt sie das entsprechende Jahreseinkommen in Ihr Konto ein.
Der Auszug aus dem individuellen Konto ist die Grundlage für Ihre Rente. Im Auszug sehen Sie auch, ob Sie in den letzten fünf Jahren genügend Beiträge entrichtet haben. Falls nicht, können Sie für diesen Zeitraum Beiträge nachzahlen. Hier können Sie Ihren Auszug bestellen.
Eine Beitragslücke entsteht, wenn Sie in einem Kalenderjahr keine oder zu geringe AHV-Beiträge leisten. Sie müssen den Mindestbeitrag erreichen. Eine Lücke würde die Altersrente verkleinern. Beitragspflichtig sind alle Personen mit Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
Beitragspflicht in der AHV bedeutet: Alle Personen, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten, zahlen Beiträge an die AHV/IV/EO.
Die Pflicht beginnt
bei Erwerbstätigen am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag
bei Nichterwerbstätigen am 1. Januar nach dem 20. Geburtstag.
Erwerbstätige zahlen Beiträge auf ihr Einkommen. Bei Nichterwerbstätigen sind die Beiträge abhängig von Vermögen und Renteneinkommen (wiederkehrende Leistungen). Diese Beiträge bilden die Grundlage für Leistungen wie die Altersrente. Die Beitragspflicht gilt bis zum Referenzalter.
Aus solchen Tabellen lässt sich die Höhe der AHV-Beiträge ablesen. Es gibt sie für Nichterwerbstätige und Selbstständige.
Nichterwerbstätige: Basis für die Berechnung sind das Vermögen und das sogenannte Renteneinkommen (wiederkehrende Leistungen). Selbständige zahlen Beiträge je nach Einkommen, gemäss einer festen Skala.
Für Angestellte werden die Beiträge als Prozentsatz des Lohns berechnet.
Die Ausgleichskasse berechnet die AHV/IV/EO-Beiträge auf Basis des Renteneinkommens und des Reinvermögens. Bei Verheirateten zählen jeweils die Hälfte des Renteneinkommens und des ehelichen Vermögens. Hier finden Sie den Online-Beitragsrechner.
Diese Gutschriften bekommen Sie, wenn Sie Verwandte betreuen. Es gelten bestimmte Voraussetzungen. Betreuungsgutschriften sind fiktive Einkommen, die Ihre Rente erhöhen. Sie müssen die Gutschriften jährlich anmelden. Wenden Sie sich dafür an Ihre kantonale Ausgleichskasse.
Dieses Einkommen umfasst alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeit vor Abzug von Steuern und Beiträgen für die Sozialversicherung. Zum Bruttojahreseinkommen gehören Lohn, Gehalt, Boni und andere geldwerte Leistungen des Arbeitgebers.
Die Ausgleichskasse berechnet die definitiven Beiträge nach der Steuerveranlagung. Fehlende Beiträge wird die Kasse nachfordern, zu viel bezahlte überweist sie zurück.
Erwerbseinkommen – das sind alle Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit. Dazu zählen Löhne, Honorare und Gewinne. Auf dieses Einkommen zahlen Sie AHV-Beiträge.
Die Erwerbsersatzordnung bietet einen angemessenen finanziellen Ersatz für den Erwerbsausfall bei Dienstpflicht, Mutterschafts-, Vaterschafts-, Adoptions- und Betreuungsurlaub.
Wenn Sie Kinder haben, erhalten Sie Erziehungsgutschriften. Sie zählen für die Jahre, in denen Sie Kinder unter 16 Jahren betreuen. Diese Gutschriften sind fiktive Einkommen, die Ihrer Rente zugutekommen. Bei Eltern werden die Gutschriften aufgeteilt.
Wenn Sie nicht erwerbstätig sind – zum Beispiel frühpensioniert oder ohne Einkommen aus Arbeit –, werden Ihre Beiträge nicht nach einem Lohn berechnet. Grundlage sind dann Ihr Vermögen und Ihr jährliches Renteneinkommen (wiederkehrende Leistungen). Das Renteneinkommen wird mit 20 multipliziert, damit es wie ein Vermögen behandelt werden kann.
Sie sind nicht erwerbstätig? Dann haben Sie eventuell Anspruch auf Familienzulagen. Informieren Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnsitzes.
Dieses Guthaben ist das Kapital aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Bei einem Jobwechsel oder Wegzug aus der Schweiz wird es auf ein neues Vorsorgekonto übertragen. So bleibt Ihre Altersvorsorge erhalten, auch wenn Sie den Arbeitgeber wechseln.
Frühpensionierung bedeutet: Jemand hört vor dem Referenzalter auf zu arbeiten. Die Altersrente kann man vorbeziehen, sie wird aber gekürzt. AHV/IV/EO-Beiträge zahlen Sie auch bei Frühpensionierung bis zum Referenzalter.
Die IV ist eine obligatorische Versicherung. Sie sichert Personen, die wegen Invalidität ihre Erwerbsfähigkeit verlieren, eine Existenzgrundlage. Die IV gewährt Massnahmen zur Reintegration oder finanzielle Leistungen.
Das ist das Recht, eine Sache oder ein Vermögen zu nutzen und daraus Erträge zu ziehen, ohne Eigentümer zu sein. So kann jemand etwa ein Haus bewohnen oder Mieteinnahmen erhalten, obwohl das Haus Eigentum einer anderen Person ist.
Referenzalter: Das ist der Zeitpunkt, ab dem Versicherte ihre Altersrente ohne Kürzung erhalten. In der Schweiz beträgt es 65 Jahre. Das Referenzalter der Frauen steigt ebenfalls auf 65. Für Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1963 wird es schrittweise erhöht. Frauen des Jahrgangs 1962 erreichen ihr Referenzalter zum Beispiel mit 64 Jahren und 6 Monaten.
Als Reinvermögen bezeichnet man den Gesamtwert aller in- und ausländischen Vermögenswerte abzüglich der Schulden.
Zum Renteneinkommen zählen wiederkehrende Leistungen aus dem In- und Ausland, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen und kein Vermögensertrag sind. Dazu gehören:
Renten und Pensionen aller Art, auch aus dem Ausland
Unterhalt des geschiedenen Ehepartners (ohne Kinderunterhalt)
Kinderrenten aus BVG und AHV (ohne Waisenrenten)
Taggelder und Renten von Kranken- und Unfallversicherungen
Stipendien und ähnliche Leistungen
regelmässige Zuwendungen von Dritten
Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge oder anderer Institutionen
Erwerbseinkommen des Ehepartners oder -partnerin, das nicht der Beitragspflicht in der Schweiz unterliegt (zum Beispiel bei Erwerbstätigkeit im Ausland)
Nicht zum Renteneinkommen zählen:
IV-Renten aus der 1. Säule
Hilflosenentschädigungen
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
Vermögenserträge
gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen
Waisenrenten
Besitzen Sie Immobilien? Deren Wert wird für das Vermögen gesondert berechnet. Bei der Ermittlung des Vermögens zählt der sogenannte Repartitionswert der Liegenschaft. Er gleicht die steuerlichen Unterschiede zwischen den Kantonen aus.
Der Repartitionsfaktor wird vom Kanton festgelegt. Hier finden Sie die Repartitionsfaktoren aller Kantone.
Wenn Sie teilweise erwerbstätig sind (Pensum unter 50 Prozent und weniger als 9 Monate im Jahr), prüft die Ausgleichskasse Ihre Beiträge. Dazu macht sie eine Vergleichsrechnung: Sie stellt die Beiträge aus Ihrer Tätigkeit den Beiträgen gegenüber, die Sie ohne Erwerb zahlen müssten.
Ihre Beiträge (inkl. Arbeitgeberanteil) müssen mindestens die Hälfte der Beiträge für Nichterwerbstätige erreichen. Andernfalls stuft die Ausgleichskasse Sie als nichterwerbstätig ein, und Sie zahlen zusätzlich Beiträge.
Die Festsetzungsverjährung legt fest, wie lange eine Ausgleichskasse Zeit hat, geschuldete Beiträge zu verfügen. Die Frist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Beiträge geschuldet sind. Für ein bestimmtes Beitragsjahr startet die Frist am 1. Januar des Folgejahres. Sie endet fünf Jahre später am 31. Dezember. Danach können die Beiträge nicht mehr geltend gemacht oder bezahlt werden.
Wenn Ihre Akontobeiträge zu tief sind, melden Sie dies bitte der Ausgleichskasse. Sonst riskieren Sie Verzugszinsen.
Ihre Ausgleichskasse setzt die Beiträge provisorisch fest. In der Regel stellt sie einmal im Vierteljahr Akontobeiträge in Rechnung.