FAQ
Ja. Auch Studierende zahlen AHV-Beiträge.
Wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen aus Arbeit haben, werden Sie als nichterwerbstätig eingestuft. Dann gilt:
Beiträge entrichten Sie ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag.
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem Sie 25 werden, leisten Sie nur den Mindestbeitrag.
Danach richten sich die Beiträge nach Ihren finanziellen Verhältnissen, zum Beispiel nach Vermögen und Renteneinkommen (wiederkehrende Leistungen).
In der Regel müssen Sie nichts unternehmen. Universitäten und Schulen übermitteln die Daten ihrer Studierenden einmal pro Jahr an die Ausgleichskasse.
Wenn Sie keine Mitteilung oder Rechnung erhalten, wenden Sie sich bitte an die Ausgleichskasse Ihres Studienortes.
Ja. Auch ohne eigenes Einkommen sind Sie beitragspflichtig.
Die Beiträge gelten unter den folgenden Voraussetzungen aber als geleistet:
Der Ehegatte oder Ihr eingetragener Partner, Ihre Partnerin ist erwerbstätig und zahlt den doppelten Mindestbeitrag oder mehr.
Er oder sie arbeitet mindestens zu 50 Prozent und mehr als 9 Monate im Jahr.
Wenn etwas zutrifft, sind Sie in der AHV mitversichert. Sie müssen sich nicht anmelden.
Ja. In diesem Fall zahlen Sie Beiträge als nichterwerbstätige Person.
Der Grund: Für Ihren Partner erhält die schweizerische AHV keine Beiträge.
Der Mindestbeitrag beträgt aktuell 530 Franken pro Jahr.
Damit vermeidet man Beitragslücken und eine Kürzung der Rente.
Dieser Beitrag gilt für Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen (Lohn, Renteneinkommen) und wenig Vermögen. Dazu gehören unter anderem:
Studierende ohne Erwerb (nur bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 werden)
Personen mit sehr kleinem Einkommen oder geringer Sozialhilfe
Personen, die Ergänzungs- oder Überbrückungsleistungen erhalten
Der Mindestbeitrag ist bezahlt, wenn Sie auf einem Bruttojahreseinkommen von mindestens CHF 5'000 AHV-Beiträge entrichtet haben.
Bei Teilzeit oder unregelmässiger Arbeit vergleicht die Ausgleichskasse zwei Beträge:
die AHV-Beiträge, die Sie tatsächlich geleistet haben
den Beitrag, den Sie ohne Tätigkeit zahlen müssten
Die von Ihnen bezahlten Beiträge müssen den Mindestbeitrag erreichen und mindestens halb so hoch sein wie der Betrag, den Sie als nichterwerbstätige Person zu entrichten hätten.
Liegt Ihr Beitrag unter einem dieser Werte, bezahlen Sie für das ganze Jahr Beiträge wie eine nichterwerbstätige Person.
Basis der AHV-Beiträge sind Ihr Vermögen und das sogenannte Renteneinkommen (wiederkehrende Zahlungen). Die Ausgleichskasse teilt Ihnen den Jahresbetrag mit.
Freiwillig höhere Beiträge sind nicht möglich.
Ja. Auch wenn Sie EL erhalten, haben Sie AHV-Beiträge zu leisten.
Es gibt eine Erleichterung – Sie zahlen nur den Mindestbeitrag. Voraussetzungen: Sie beziehen die Leistungen auch am 31. Dezember des Beitragsjahres. Und Sie melden sich als nichterwerbstätig an. Auf diese Weise bleiben Sie versichert und vermeiden Beitragslücken.
Falls Sie eine IV-Rente bekommen und das Referenzalter noch nicht erreicht haben, gelten Sie in der AHV als nichterwerbstätig – vorausgesetzt, Sie arbeiten nicht oder nur wenig. In jedem Fall müssen Sie AHV-Beiträge bezahlen.
Ja. Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen, gelten Sie bis zum Referenzalter als nichterwerbstätig und zahlen weiter AHV-Beiträge.
Melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse an. So vermeiden Sie Beitragslücken.
Bestellen Sie einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto (IK) bei einer beliebigen Ausgleichskasse. So erfahren Sie, für welche Jahre Beiträge erfasst sind und ob Lücken bestehen.
Nachzahlungen sind in der Regel für die letzten fünf Jahre möglich. Hier können Sie Ihren Auszug bestellen.
Sobald Sie angemeldet sind, erhalten Sie von der Ausgleichskasse quartalsweise eine Rechnung. Zunächst bezahlen Sie provisorische Beiträge auf Basis Ihrer Angaben. Sobald die Steuerdaten vorliegen, setzt die Ausgleichskasse die Beiträge definitiv fest. Das kann bis zu fünf Jahre dauern.
Wenn die provisorischen von den definitiven Beiträgen abweichen, zahlen Sie die Differenz oder erhalten eine Gutschrift.
In zwei Fällen bezahlen Sie Verzugszinsen:
wenn Sie sich zu spät anmelden
wenn Ihre definitiven Beiträge mehr als 25 Prozent über den provisorischen Beiträgen liegen
Das hängt nicht nur von Ihrem Einkommen ab.
Die Ausgleichskasse berücksichtigt auch Ihr Vermögen und Ihr Renteneinkommen (wiederkehrende Leistungen). Daraus berechnet sie, wie hoch Ihre Beiträge ohne Erwerb wären. Je grösser Vermögen und Renteneinkommen sind, desto höher wird auch dieser Vergleichsbetrag.
Bei einem niedrigen Einkommen stellt die Kasse die von Ihnen geleisteten Beiträge dem errechneten Betrag gegenüber. Die durch Sie gezahlten Beiträge müssen
den Mindestbeitrag erreichen und
mindestens halb so hoch sein wie der Vergleichsbetrag.
Wird einer dieser Werte nicht erreicht, müssen Sie sich als nichterwerbstätig anmelden und zusätzliche Beiträge leisten.
Zur Orientierung: Bei einem Bruttojahreseinkommen unter CHF 5'000 (Stand 2025) reichen die Beiträge nicht aus.
Im Zweifel melden Sie sich an.
Wenn Sie nichterwerbstätig sind, richten sich die Beiträge nach Ihrem Vermögen und Einkommen.
Mit dem Online-Rechner können Sie Ihren Beitrag schätzen. Die Ausgleichskasse legt den Betrag verbindlich fest.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Höhe Ihrer Beiträge richtet sich in dem Fall nach Ihrem Vermögen und dem Renteneinkommen. (Das sind wiederkehrende Leistungen, zum Beispiel eine Rente aus der Pensionskasse, eine Unfallrente oder eine vorbezogene Altersrente.)
Die Ausgleichskasse berechnet eine Grundlage: Ihr Vermögen plus das 20-fache Ihres jährlichen Renteneinkommens.
Auf dieser Basis bestimmt die Ausgleichskasse Ihren Jahresbeitrag anhand der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige. Mit wachsendem Vermögen oder höherem Renteneinkommen steigen auch die Beiträge.
Ermitteln Sie Ihren voraussichtlichen Beitrag mit dem Online-Rechner.
Für nichterwerbstätige Personen ist meist die Ausgleichskasse des Wohnkantons zuständig.
Es gibt zwei Ausnahmen:
Nichterwerbstätige Studierende wenden sich an die Kasse am Ausbildungsort.
Frühpensionierte bleiben bei ihrer bisherigen Ausgleichskasse. Das gilt, wenn sie erst ab dem 58. Lebensjahr nicht mehr arbeiten und zuvor in dieser Kasse Beiträge bezahlt haben.
Bitte nutzen Sie das Online-Formular. Dann geht Ihre Anmeldung direkt an die richtige Ausgleichskasse.
Die Ausgleichskasse erfasst Ihre Daten und berechnet die Beiträge. Grundlage sind Ihre Steuerdaten (Vermögen, Renteneinkommen) sowie persönliche Angaben.
Die Ausgleichskasse kann zum Beispiel folgende Dokumente verlangen:
Steuerausweis oder Abrechnung der Arbeitslosenversicherung
Bestätigung über Unterstützung
Studienbestätigung
Abrechnungen von Unfall- und Krankentaggeldern
Aktuelle Lohnabrechnungen oder letzter Lohnausweis
Beitragsverfügungen
Steuererklärung oder Veranlagung
Eventuell braucht die Kasse noch weitere Unterlagen.
Nutzen Sie für die Anmeldung bitte das Online-Formular dieser Webseite.
Hier finden Sie Informationen zum Thema „Nichterwerbstätigkeit“ und das passende Formular.
Nichterwerbstätig sind Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen aus Arbeit erzielen.
Dazu gehören unter anderem:
Personen, die das ganze Jahr über kein Erwerbseinkommen haben
Erwerbsunfähige
Personen mit Familienarbeit ohne Einkommen
Studierende ohne Ferienjob
Personen auf Weltreise oder im Sabbatical
Arbeitsuchende ohne Arbeitslosentaggeld
Vorzeitig Pensionierte
Auch wer nur unregelmässig oder nicht dauerhaft voll arbeitet, kann als nichterwerbstätig gelten.
Ja. Auch Studierende zahlen AHV-Beiträge.
Wenn Sie kein oder nur ein geringes Einkommen aus Arbeit haben, werden Sie als nichterwerbstätig eingestuft. Dann gilt:
Beiträge entrichten Sie ab dem 1. Januar nach Ihrem 20. Geburtstag.
Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem Sie 25 werden, leisten Sie nur den Mindestbeitrag.
Danach richten sich die Beiträge nach Ihren finanziellen Verhältnissen, zum Beispiel nach Vermögen und Renteneinkommen (wiederkehrende Leistungen).
In der Regel müssen Sie nichts unternehmen. Universitäten und Schulen übermitteln die Daten ihrer Studierenden einmal pro Jahr an die Ausgleichskasse.
Wenn Sie keine Mitteilung oder Rechnung erhalten, wenden Sie sich bitte an die Ausgleichskasse Ihres Studienortes.
Ja. Auch ohne eigenes Einkommen sind Sie beitragspflichtig.
Die Beiträge gelten unter den folgenden Voraussetzungen aber als geleistet:
Der Ehegatte oder Ihr eingetragener Partner, Ihre Partnerin ist erwerbstätig und zahlt den doppelten Mindestbeitrag oder mehr.
Er oder sie arbeitet mindestens zu 50 Prozent und mehr als 9 Monate im Jahr.
Wenn etwas zutrifft, sind Sie in der AHV mitversichert. Sie müssen sich nicht anmelden.
Ja. In diesem Fall zahlen Sie Beiträge als nichterwerbstätige Person.
Der Grund: Für Ihren Partner erhält die schweizerische AHV keine Beiträge.
Der Mindestbeitrag beträgt aktuell 530 Franken pro Jahr.
Damit vermeidet man Beitragslücken und eine Kürzung der Rente.
Dieser Beitrag gilt für Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen (Lohn, Renteneinkommen) und wenig Vermögen. Dazu gehören unter anderem:
Studierende ohne Erwerb (nur bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 werden)
Personen mit sehr kleinem Einkommen oder geringer Sozialhilfe
Personen, die Ergänzungs- oder Überbrückungsleistungen erhalten
Der Mindestbeitrag ist bezahlt, wenn Sie auf einem Bruttojahreseinkommen von mindestens CHF 5'000 AHV-Beiträge entrichtet haben.
Bei Teilzeit oder unregelmässiger Arbeit vergleicht die Ausgleichskasse zwei Beträge:
die AHV-Beiträge, die Sie tatsächlich geleistet haben
den Beitrag, den Sie ohne Tätigkeit zahlen müssten
Die von Ihnen bezahlten Beiträge müssen den Mindestbeitrag erreichen und mindestens halb so hoch sein wie der Betrag, den Sie als nichterwerbstätige Person zu entrichten hätten.
Liegt Ihr Beitrag unter einem dieser Werte, bezahlen Sie für das ganze Jahr Beiträge wie eine nichterwerbstätige Person.
Basis der AHV-Beiträge sind Ihr Vermögen und das sogenannte Renteneinkommen (wiederkehrende Zahlungen). Die Ausgleichskasse teilt Ihnen den Jahresbetrag mit.
Freiwillig höhere Beiträge sind nicht möglich.
Ja. Auch wenn Sie EL erhalten, haben Sie AHV-Beiträge zu leisten.
Es gibt eine Erleichterung – Sie zahlen nur den Mindestbeitrag. Voraussetzungen: Sie beziehen die Leistungen auch am 31. Dezember des Beitragsjahres. Und Sie melden sich als nichterwerbstätig an. Auf diese Weise bleiben Sie versichert und vermeiden Beitragslücken.
Falls Sie eine IV-Rente bekommen und das Referenzalter noch nicht erreicht haben, gelten Sie in der AHV als nichterwerbstätig – vorausgesetzt, Sie arbeiten nicht oder nur wenig. In jedem Fall müssen Sie AHV-Beiträge bezahlen.
Ja. Wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen, gelten Sie bis zum Referenzalter als nichterwerbstätig und zahlen weiter AHV-Beiträge.
Melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse an. So vermeiden Sie Beitragslücken.
Bestellen Sie einen Auszug aus Ihrem individuellen Konto (IK) bei einer beliebigen Ausgleichskasse. So erfahren Sie, für welche Jahre Beiträge erfasst sind und ob Lücken bestehen.
Nachzahlungen sind in der Regel für die letzten fünf Jahre möglich. Hier können Sie Ihren Auszug bestellen.
Sobald Sie angemeldet sind, erhalten Sie von der Ausgleichskasse quartalsweise eine Rechnung. Zunächst bezahlen Sie provisorische Beiträge auf Basis Ihrer Angaben. Sobald die Steuerdaten vorliegen, setzt die Ausgleichskasse die Beiträge definitiv fest. Das kann bis zu fünf Jahre dauern.
Wenn die provisorischen von den definitiven Beiträgen abweichen, zahlen Sie die Differenz oder erhalten eine Gutschrift.
In zwei Fällen bezahlen Sie Verzugszinsen:
wenn Sie sich zu spät anmelden
wenn Ihre definitiven Beiträge mehr als 25 Prozent über den provisorischen Beiträgen liegen
Das hängt nicht nur von Ihrem Einkommen ab.
Die Ausgleichskasse berücksichtigt auch Ihr Vermögen und Ihr Renteneinkommen (wiederkehrende Leistungen). Daraus berechnet sie, wie hoch Ihre Beiträge ohne Erwerb wären. Je grösser Vermögen und Renteneinkommen sind, desto höher wird auch dieser Vergleichsbetrag.
Bei einem niedrigen Einkommen stellt die Kasse die von Ihnen geleisteten Beiträge dem errechneten Betrag gegenüber. Die durch Sie gezahlten Beiträge müssen
den Mindestbeitrag erreichen und
mindestens halb so hoch sein wie der Vergleichsbetrag.
Wird einer dieser Werte nicht erreicht, müssen Sie sich als nichterwerbstätig anmelden und zusätzliche Beiträge leisten.
Zur Orientierung: Bei einem Bruttojahreseinkommen unter CHF 5'000 (Stand 2025) reichen die Beiträge nicht aus.
Im Zweifel melden Sie sich an.
Wenn Sie nichterwerbstätig sind, richten sich die Beiträge nach Ihrem Vermögen und Einkommen.
Mit dem Online-Rechner können Sie Ihren Beitrag schätzen. Die Ausgleichskasse legt den Betrag verbindlich fest.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Höhe Ihrer Beiträge richtet sich in dem Fall nach Ihrem Vermögen und dem Renteneinkommen. (Das sind wiederkehrende Leistungen, zum Beispiel eine Rente aus der Pensionskasse, eine Unfallrente oder eine vorbezogene Altersrente.)
Die Ausgleichskasse berechnet eine Grundlage: Ihr Vermögen plus das 20-fache Ihres jährlichen Renteneinkommens.
Auf dieser Basis bestimmt die Ausgleichskasse Ihren Jahresbeitrag anhand der Beitragstabelle für Nichterwerbstätige. Mit wachsendem Vermögen oder höherem Renteneinkommen steigen auch die Beiträge.
Ermitteln Sie Ihren voraussichtlichen Beitrag mit dem Online-Rechner.
Für nichterwerbstätige Personen ist meist die Ausgleichskasse des Wohnkantons zuständig.
Es gibt zwei Ausnahmen:
Nichterwerbstätige Studierende wenden sich an die Kasse am Ausbildungsort.
Frühpensionierte bleiben bei ihrer bisherigen Ausgleichskasse. Das gilt, wenn sie erst ab dem 58. Lebensjahr nicht mehr arbeiten und zuvor in dieser Kasse Beiträge bezahlt haben.
Bitte nutzen Sie das Online-Formular. Dann geht Ihre Anmeldung direkt an die richtige Ausgleichskasse.
Die Ausgleichskasse erfasst Ihre Daten und berechnet die Beiträge. Grundlage sind Ihre Steuerdaten (Vermögen, Renteneinkommen) sowie persönliche Angaben.
Die Ausgleichskasse kann zum Beispiel folgende Dokumente verlangen:
Steuerausweis oder Abrechnung der Arbeitslosenversicherung
Bestätigung über Unterstützung
Studienbestätigung
Abrechnungen von Unfall- und Krankentaggeldern
Aktuelle Lohnabrechnungen oder letzter Lohnausweis
Beitragsverfügungen
Steuererklärung oder Veranlagung
Eventuell braucht die Kasse noch weitere Unterlagen.
Nutzen Sie für die Anmeldung bitte das Online-Formular dieser Webseite.
Hier finden Sie Informationen zum Thema „Nichterwerbstätigkeit“ und das passende Formular.
Nichterwerbstätig sind Personen, die kein oder nur ein geringes Einkommen aus Arbeit erzielen.
Dazu gehören unter anderem:
Personen, die das ganze Jahr über kein Erwerbseinkommen haben
Erwerbsunfähige
Personen mit Familienarbeit ohne Einkommen
Studierende ohne Ferienjob
Personen auf Weltreise oder im Sabbatical
Arbeitsuchende ohne Arbeitslosentaggeld
Vorzeitig Pensionierte
Auch wer nur unregelmässig oder nicht dauerhaft voll arbeitet, kann als nichterwerbstätig gelten.